Pflegegrade ab 2017

Die neuen Pflegestufen 2017 sind die Pflegegrade 1; 2; 3; 4 und 5 – gültig ab Januar 2017.
Pflegeleistungen sollen an die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, angepasst werden. Die Pflegegrade rücken geistige Erkrankungen mehr in den Vordergrund. Neu ist, dass psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt werden. Bisher wurde hauptsächlich die körperliche Komponente der Pflegebedürftigkeit betrachtet, wenn es um die Einteilung in eine Pflegestufe ging.

 

 

 

Pflegegrad beantragen
Es wird der Antrag auf die Einstufung in einen Pflegegrad gestellt. Falls bereits eine Pflegestufe vorliegt, erfolgt die Überleitung automatisch in einen Pflegegrad.
Sofern ein Mensch jedoch erst pflegebedürftig wird, müssen Pflegeleistungen persönlich beantragt werden. Dem folgt eine Begutachtung durch den MDK bei gesetzlich Versicherten und durch MEDIC PROOF bei privat Versicherten. Die Einstufung muss bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Was beachtet werden muss, ist die Tatsache, dass die Gelder aus der Pflegeversicherung erst im Monat der Antragstellung erbracht werden, was heißt, dass ein solcher Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden sollte.
Der Besuch des MDK ist ausschlaggebend für die Einstufung. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, in welchem Grad Sie eingestuft sind.
Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel
 
Die Pflegekassen zahlen Zuschüsse für unterschiedlichste Hilfsmittel. Dies gilt auch für einen Hausnotruf. Alle weiteren zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel werden mit insgesamt 40€ monatlich pauschal subventioniert.
Mit der Pflegereform, die Anfang 2017 in Kraft getreten ist, entfällt die Antragspflicht. Das heißt, dass alle Hilfsmittel und Pflegemittel, die von einem Gutachter als nötig erachtet werden, unmittelbar als beantragt gelten, wenn die Betroffenen sie auch erhalten wollen.