Pflegeberatung
Die guten Lebensbedingungen in unserem Land lassen uns immer älter werden.
Aber nicht immer bleiben wir so gesund um den Alltag im Alter, oder auch als jüngerer Mensch, allein bewältigen zu können.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt, um diesen Bedarf der erforderlichen Hilfeleistungen durch die Pflegeversicherung abzudecken.
Wie können Sie Hilfeleistungen beantragen?
Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person stellt bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu erstellen.
Ein Gutachter wird darauf hin mit dem Pflegebedürftigen und /oder einem Angehörigen einen Termin vor Ort vereinbaren, und ein Gutachten anfertigen.
Das Gutachten wird dann an die Pflegekasse weitergeleitet. Es enthält eine Empfehlung für die Höhe der Pflegebedürftigkeit.
Der Pflegebedürftige erhält den Bescheid über den Grad der Pflegebedürftigkeit und das Gutachten. Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann er bei der Pflegekasse einen fristgerechten Widerspruch einlegen. Der Pflegekasse obliegt es dem Antrag statt zu geben, oder abzulehnen.
Wird ein Pflegegrad fest gestellt, wird unterschieden zwischen Pflegegrad 1 bis 5 (Pflegestärkungsgesetz II gültig ab Januar 2017) |

Wenn Sie Leistungen durch die Pflegekasse erhalten gibt es drei Arten der Leistungsgewährung.
Geldleistung Das Pflegegeld wird auf das |
Kombinationsleistung Sachleistungen werden von der pflegerischen Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.Restanteile werden an den |
Sachleistungen Sachleistungen werden von der Pflegerischen Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Es erfolgt keine weitere Auszahlung an den Pflegebedürftigen. |
Beratung

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