Für Angehörige

Wir bieten Ihnen zu Ihrer Unterstützung

1

Beratung über Finanzierungsmöglichkeiten der Tagespflege

4

Hilfestellung bei der Auswahl von adäquaten Hilfsmitteln

2

Unterstützung bei der Antragstellung bei Pflegekassen und Behörden

5

Vermittlung von externen Dienstleistern z. B. Physio- / Ergotherapeuten, Friseur, Fußpflege

3

Überprüfung der vorhanden Pflegegrade auf Aktualität

Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf unterschiedliche Leistungen seitens des Staates und der Pflegeversicherung.

Das Pflegegeld wird allen Pflegebedürftigen gezahlt, die ambulant von Angehörigen gepflegt werden. Der Pflegebedürftige darf frei über das Pflegegeld verfügen. Allerdings ist es vorrangig dazu da, dem Angehörigen als finanzielle Anerkennung weitergegeben zu werden. Die Höhe des Pflegegeldes, hängt vom jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab.
Sobald Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen mindestens 10 Stunden in der Woche, mindestens an 2 Tagen, pflegerisch unterstützen, gelten Sie als Pflegeperson gemäß der Definition der Pflegeversicherung. Wenn Sie zudem nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Ihrer Rentenversicherung.
Ausschlaggebend hierfür ist der Pflegegrad..

In diesem Fall werden seitens der Pflegekassen zwischen 144,86€ und 434,59€ pro Monat (alte Bundesländer) bzw. 125,66€ bis
376,99€ (neue Bundesländer) an Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt.
Demgemäß erhalten Sie pro Jahr Pflegetätigkeit einen Rentenanspruch von 7,49€ bis 22,46€ (alte Bundesländer) bzw. 6,90€ bis 20,71€ (neue Bundesländer) monatlich.
Wenn Sie Urlaub machen, werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge weiter gezahlt.

Die genannten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2016. Ab dem ersten Januar 2017 soll die Situation von pflegenden Angehörigen jedoch deutlich verbessert werden. Sobald verlässliche Informationen verfügbar sind, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.

Während der Zeit, die Sie Ihren Angehörigen pflegen, sind Sie gesetzlich unfallversichert, ohne dass Ihnen dadurch Kosten entstehen.

Zudem haben Sie die Möglichkeit, bei der Arbeitslosenversicherung versichert zu bleiben. Voraussetzung hierfür sind die folgenden Punkte:

  • Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit bzw. nach Beendigung einer Pflegezeit (§3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes)
  • Sie haben mindestens 12 der letzten 24 Monate, bevor Sie mit der Pflege begonnen haben, Beiträge zur Arbeitsförderung gezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten
    Direkt, bevor Sie mit der Pflege begonnen haben, waren Sie pflichtversichert oder haben Arbeitslosengeld bezogen.
  • Sie sind nicht anderweitig versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung bzw. versicherungsfrei (einen Minijob können Sie neben der Pflege allerdings noch ausführen)
Mit der Einführung des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zu Beginn 2016 wurden die Pflegekassen dazu verpflichtet, Angehörigen kostenlose Pflegekurse anzubieten. Dies soll dazu dienen, die Angehörigenpflege kompetent zu machen. Allerdings sollen die Kurse Angehörigen auch den Platz dafür bieten, Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.

Wenn Sie mindestens 15 Wochenstunden in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigt, haben Sie ein Recht auf eine teilweise Freistellung von 24 Monaten für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen. Dies müssen Sie 8 Wochen im Voraus bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Die Krankenkassen bieten Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte in zweierlei Hinsicht an. Erstens bestehen solche Angebote für den pflegenden Angehörigen alleine, damit er eine Pause von der Pflege machen und Abstand gewinnen kann. Zweitens gibt es jedoch auch Angebote für beide, also Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen. Für die Versorgung der Pflegebedürftigen während dieser Zeit kann dieser sein Recht auf Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

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